Nun also doch: Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau  

Diese Sonderabschreibung hatten selbst die Kenner schon abgeschrieben: Nachdem der Bundestag schon Ende 2018 die neue Regelung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus verabschiedet hatte und der Bundesrat dieses Gesetz von der Tagesordnung gestrichen hatte, glaubte keiner mehr, dass dieses Gesetz noch in Kraft treten würde. Und nun hat der Bundesrat überraschend das Gesetz Ende Juni 2019 durchgewunken.

Der neue Paragraph 7 b des Einkommensteuergesetzes sagt, dass die neue Sonderabschreibung ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden kann. Sie kann neben der regulären linearen AfA nach Paragraph 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz vorgenommen werden und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren (also insgesamt über vier Jahre) bis zur jährlich 5 % betragen. Zählt man die beiden Fördermaßnahmen zusammen, dann werden innerhalb des Abschreibungszeitraums bis zu 28 % der förderfähigen Kosten steuerlich berücksichtigt – haben kluge Leute ausgerechnet.

Komplett neuer Wohnraum

Es muss durch die Baumaßnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum (also zu Wohnzwecken dienend) hergestellt und dieser bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Dabei werden Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen nicht gefördert. Auch der Neubau von Ferienwohnungen wird hier nicht gefördert. Der neue Wohnraum muss also dauerhaft bewohnt werden.

Obergrenzen der Anschaffungs-/Herstellungskosten

Achtung bei den entstehenden Kosten: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen. Ist dies doch der Fall, so führt dies zum vollständigen Ausschluss von der Förderung – es gibt  hier keinen Ermessensspielraum.

Dauer der Verwendung der Wohnungen

Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung und Herstellung entgeltlich zum Wohnen dienen. Wer dagegen verstößt, riskiert die rückwirkende Versagung der bereits in Anspruch genommen Sonderabschreibungen. In Fällen, in denen Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden, sind sie, je nachdem welchen Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Immerhin: Ein häusliches Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgründen zur Wohnung gerechnet.

Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungskosten beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden. Sie können auch noch in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung erst nach dem 31.12.2021 erfolgt, längstens bis 2026.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2000 € je Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt. Bei einer 100 m² Wohnung wären das 200.000 €. Liegen die Anschaffung- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe für die Abschreibung anzusetzen. Es müssen dabei die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich der so genannten De-Minimis-Beihilfen eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungsjahren 200.000 € nicht übersteigen dürfen.

Wohnungsgenossenschaften

Wohnungsgenossenschaften und -vereine sind in dem Gesetz auch berücksichtigt: Sie sind bisher nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihre Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten zwar über 10 % hinausgehen, jedoch nur, wenn diese Überschreitung auf Stromlieferungen aus Mieterstromanlagen zurückzuführen sind. Diese Grenze wurde auf bis zu 20 % angehoben.

Diese Begünstigung wird erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2019 angewendet.

Verfasst für Elite Brief

Stand: Juni 2019