Pflichtverteidigung
Der Angeklagte in einem Strafprozess, der keinen Strafverteidiger bezahlen kann, muss nicht unbedingt deshalb auf den Verteidiger verzichten: Gegebenenfalls hat er ein Recht auf einen Pflichtverteidiger.
Der Pflichtverteidiger steht dem Angeklagten zwar nicht deshalb zu, weil er mittellos wäre (solche Fälle gibt es im Zivilprozess, wenn Prozesskostenhilfe genehmigt wird) – das Ergebnis ist für den Angeklagten aber durchaus ähnlich. Wer einen Pflichtverteidiger sucht, sollte sich von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen, ob in seinem Fall ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.
Anspruch hat ein Angeklagter dann auf einen Pflichtverteidiger (hier nur sehr grob skizziert), wenn die Tat, die ihm vorgeworfen ist, besonders schwerwiegend ist oder der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, weil er beispielsweise nicht genügend Deutsch spricht und die Sachlage schwierig ist und auch dann, wenn er in Haft ist.
Man sieht: Es kommt nicht auf die finanzielle Lage des Angeklagten an. Die Pflichtverteidigung ist für den Angeklagten auch nicht unbedingt kostenlos. Wird der Angeklagte freigesprochen, so trägt regelmäßig der Staat die Kosten der Pflichtverteidigung. Wird er verurteilt, dann bekommt der Verteidiger zunächst einmal sein Honorar aus der Staatskasse, der Staat holt es sich aber von dem Verurteilten wieder zurück.
In meiner Kanzlei wird kein Mandat deshalb abgelehnt, weil der Mandant gezwungen ist, einen Pflichtverteidiger zu nehmen. Auch im Jugendstrafrecht kann dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden. In allen Fällen übernimmt die Kanzlei Leske selbstverständlich die Pflichtverteidigung.
Notruf Strafrecht: 0171 / 37 37 660