Gelegentlich Haschisch heißt nicht automatisch Führerschein weg

Beim Alkohol ist das ja schon längst klar: Wer nur gelegentlich trinkt und beim Autofahren mit Alkohol im Blut erwischt wird, verliert nicht sofort seinen Führerschein. Anders wenn der Fahrer ein bisschen Haschisch im Blut hat und auch nur gelegentlich konsumiert – solch ein Fahrer riskierte bisher seinen Führerschein.

Das ist nun anders. Das Bundesverwaltungsgericht änderte seine bisherige Rechtsprechung. Wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument zum ersten Mal mit etwas Haschisch im Blut aus dem Verkehr gezogen wird, muss der nicht unbedingt mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Hier muss die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden ob ein medizinisch – psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, sodass Zweifel an der Fahreignung geklärt werden.

Dieses neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2019 stellt eine Wende in der Rechtsprechung dar. Das Gericht hatte über zwei Klagen zu entscheiden, die eine aus Bayern und die andere aus Nordrhein-Westfalen. Der NRW-Kläger, der nur gelegentlich Cannabis konsumiert, war mit ca. 1 ng/ml THC – Tetra Hydrocannabinol – im Blut beim Autofahren aufgefallen. Die Fahrerlaubnisbehörde ging in ihrer Entscheidung davon aus, dass die Fahrsicherheit des Klägers beeinträchtigt sein könnte. Es fehle ihm damit die Eignung zum Fahren. Sie entzogen daher den Führerschein, ohne vorher ein medizinisch-psychologische Gutachten einzuholen.

Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht hatte das für rechtmäßig angesehen. Anders das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welcher von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt ist und im Vorfeld das Gutachten verlangte (Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.4.2017, Aktenzeichen 11 BV 17.33 und Nordrhein-Westfälisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.3.2017, Aktenzeichen 16 A5 151/16).

Das Bundesverwaltungsgericht, mit diesen Fällen befasst, wies unter Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass ein solcher einmalige Verstoß nicht mehr zwangsläufig bedeutet, dass der Betroffene sofort als ungeeignet zum Autofahren anzusehen sei. Bedenken, die die Behörden haben, könnten durch das Gutachten geklärt werden. Die Behörde muss über die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.4.2019, Aktenzeichen 3 C 13.17).

Als Leser und Autofahrer darf man nun also zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Cannabis bezogen auf die Frage der Fahrereignung sich annähert, was durchaus sachgerecht und nachvollziehbar ist. Nicht nachvollziehbar war bisher  schon immer, weshalb zumindest in südlichen Staaten der Republik der Konsum von Cannabis stärker geahndet wurde als der von Alkohol.

Aber das sollte jedem klar sein: Ist regelmäßiger Cannabiskonsum nachgewiesen, dann ist der Betreffende automatisch ungeeignet, einen PKW zu fahren.

Verfasst für Elite-Brief
Stand: April 2019