Schenkungen immer dem Finanzamt anzeigen

Es sah nach einer lässlichen Sünde aus – tatsächlich war es ein teurer Spaß. Noch auf dem Sterbebett, drei Tage vor ihrem Tod, verschenkte die Ehefrau ihrem Mann Vermögen, welches über der Freibetragsgrenze lag (der Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 €). Der Ehemann war der einzige Erbe. Und nun unterlies er zweierlei zu tun: Zunächst zeigte er diese Schenkung dem Finanzamt nicht an. Auch gegenüber dem Nachlassgericht verhält er sich nicht so, wie er es hätte tun müssen: Er machte dort unvollständige Angaben. Das Nachlassgericht tat, was es tun musste: Es teilte dem Finanzamt den Erbfall so mit, wie er dort bekannt war. Da der Erbfall ja offensichtlich unterhalb des Freibetrages war, behandelte das Finanzamt ihn als nicht erbschaftsteuerpflichtig. Und also forderte es den Erben auch nicht auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Tatsächlich aber hätte man die Schenkung und das Vermögen aus dem Erbfall zusammenrechnen müssen und die Vorgänge insgesamt der Steuer unterwerfen müssen.

Es gingen sieben Jahre ins Land, bis der Ehemann endlich die Schenkung dem Finanzamt meldete. Nun erlies dieses einen geschätzten Erbschaftsteuerbescheidund berücksichtigte nun auch die Vorschenkung und forderte schließlich den Erben auf, eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Da meldete sich der Ehemann mit dem Einwurf, inzwischen sei Festsetzungsverjährung für diesen Erbfall eingetreten. Man stritt sich, bis der Erbe vor das Finanzgericht zog. Dieses stellte fest, dass hinsichtlich des Erbschaftsteuerbescheids die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Denn der Ehemann habe die Erbschaftsteuer durch Unterlassen der Anzeige der Vorschenkung zweimal hinterzogen: Einmal bei der Schenkung selbst und einmal im Erbfall. Was die Festsetzung der Erbschaftsteuer anbelangt, so beträgt die Frist dafür zehn Jahre statt wie sonst vier Jahre, und zwar, weil hier eine Steuerhinterziehung vorliegt. Und für die Schenkung ist die Verjährung überhaupt noch nicht angelaufen, denn das Finanzamt wusste von dieser Schenkung noch gar nichts.

Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Man muss also abwarten, was der Bundesfinanzhof dazu sagt. Aber folgendes sollte sich jeder gesagt sein lassen, auf den eine Schenkung zukommt: Jede Schenkung – noch einmal: Jede Schenkung! – sollte dem Finanzamt mitgeteilt werden. Andernfalls ist nicht absehbar, ob sich der Betreffende eines Tages gefallen lassen muss, als Steuerhinterzieher verfolgt zu werden, zumal im Raum stehen könnte, dass eine Verjährungsfrist nie endet. Ein Gespräch mit dem steuerlichen Berater ist nützlich. Aber nicht irgendwann, sondern innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Schenkung. Wer sich später beraten lässt, dem wird man das unangenehme Wort „Selbstanzeige“ entgegenhalten. Selbstanzeigen sind immer hoch gefährlich und gelingen sehr häufig nicht.

(FG Nürnberg, Urteil v. 14.10.2021. Az.: 4 K 1444/18; beim BFH anhängig unter Az.: II R 39/21; lt. BFH noch immer nicht entschieden)

(Verfasst für EliteBrief – Stand Mai 2023)