Wenn das Finanzamt die Wohnung sehen will und Flankenschutz bekommt

Jahrelang hatte eine Frau ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht. Bei der nächsten Steuererklärung dann aber doch. Das machte das Finanzamt stutzig. Man schickte ihr, um die Sache zu klären, den Steuerfahnder ins Haus, damit der sich die Wohnung und das angebliche Arbeitszimmer mal ansieht. Von Flankenschutz reden die Finanzämter, wenn sie die Steuerfahnder derart für ihre Aufgaben einsetzen.

Der Steuerfahnder läutete also eines Tages an der Haustür, wies sich aus und erklärte, weshalb er erschienen war. Die Frau ließ ihn gewähren, erhob aber danach Klage gegen dieses Vorgehen. Sie wollte festgestellt haben, dass diese Ortsbesichtigung rechtswidrig gewesen sei. Das Finanzgericht Münster verneinte dies in einem Urteil vom letzten Jahr.

Die Frau – so argumentierte das Gericht – hätte sich durchaus gegen die Besichtigung wehren können, indem sie dem Beamten einfach den Zutritt verwehrt hätte. Der hätte dann einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken müssen. Jetzt aber, da sie ihn reingelassen hatte und genau wusste, weshalb er erschienen war, gab es keinen Grund, das Handeln des Steuerfahnders als rechtswidrig anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.7.2018 – 9K 2384/17

Jürgen E. Leske

Veröffentlicht in Elitebrief im Mai 1019