Wenn die Witwenrente mit der Dauer der Ehe gekoppelt wird

„Wenn ich mal sterbe“, muss sich der Arbeitnehmer gesagt haben, „dann ist meine Frau abgesichert“. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Firma wurde eine Hinterbliebenenrente für die Ehefrauen zugesagt, jedoch sollte die Rente nur dann bezahlt werden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden hat. Es kam, wie es kommen musste: Die Ehe wurde 2011 geschlossen, der Ehemann verstarb aber 2015, also vor Ablauf der Zehnjahresfrist.

Die Witwe klagte nun gegen den Betrieb und verlangte, dass er in die Rentenzahlung eintreten müsste. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr in einem Urteil vom Februar diesen Jahres Recht. Zwar vermied es das höchste deutsche Arbeitsgericht, genau zu sagen, bei welcher Frist, bei welcher Mindestdauer des Bestehens der Ehe ein Betrieb nicht gezwungen werden kann, das Rentenversprechen einzuhalten. Zehn Jahre aber seien viel zu lang und willkürlich gegriffen. Solch eine Regelung gefährde den Zweck der Witwenversorgung. Der Betrieb müsse seine Verpflichtungen einhalten. Übrigens gewährt die gesetzliche Rentenversicherung schon eine Hinterbliebenenrente nach einem Jahr Ehe (§ 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch VI).

Gleichwohl: Das Bundesarbeitsgericht hat sogenannte „Späteheklauseln“ und „Altersabstandsklauseln“ für Witwen und Witwer durchaus anerkannt. Bei Späteheklauseln wird die Rente verwehrt, wenn die Ehe erst in hohem Alter oder gar erst nach Renteneintritt geschlossen wurde. Im Falle der Altersabstandsklausel wird keine oder nur eine reduzierte Rente bezahlt, wenn der Altersunterschied zwischen den Eheleuten zu groß ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 3 AZR 150/18)

Verfasst für Elite-Brief