Erleichterte Anforderungen an Rechnungen?

Es tut sich etwas bei den Bestimmungen über die Anforderungen, die an Rechnungen gestellt werden, damit die Umsatzsteuer daraus geltend gemacht werden kann. Ein Textilgroßhändler, der T-Shirts, Blusen, Hosen und ähnliches in großem Stil vertreibt, hatte die Artikel in seinen Rechnungen genau so pauschal bezeichnet – als T-Shirts, Blusen, Hosen – und war damit bei seinem Finanzamt angeeckt: Man wollte ihm den Vorsteuerabzug nicht genehmigen – und dabei ging es um ganz erhebliche Beträge.

Das Finanzamt forderte eine genauere Spezifizierung der Waren, damit man dort nachvollziehen kann, um welche Lieferungen es sich überhaupt gehandelt hat. Der Streit zog sich hin bis zum Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Steuergericht. Dort äußerte man ernsthafte Zweifel an der Position des Finanzamts, wobei interessanterweise EU-Recht herangezogen wurde: Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz müssen die Waren in deren „handelsübliche Bezeichnung“ in der Rechnung benannt werden. Nach EU-Recht hingegen reicht es, die Art der gelieferten
Gegenstände zu benennen. Dies sei weniger als nach dem Umsatzsteuergesetz verlangt wird. Also müsste das höherrangige EU-Recht hier gelten.

Der Bundesfinanzhof verwies die Angelegenheit also wieder zurück an das Finanzgericht mit dem Auftrag, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Es ist anzunehmen, dass in Rechnungen künftig die Waren allgemeiner bezeichnet werden können. Interessant auch, dass das Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids genehmigte. Der Großhändler muss also vorerst die Umsatzsteuer nicht abführen.

(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. März 2019, V B 3/19)

Verfasst für: Elite-Brief