Prozess gegen ProSieben

Die Kanzlei Jürgen E. Leske hat einen Prozess gegen den Privatsender ProSieben gewonnen, der auch von allgemeinem Interesse ist.

Es ging dabei um einen Schmerzensgeldanspruch eines jungen Slowaken gegen Pro Sieben. Nach zwei Instanzen (Landgericht München I und Oberlandesgericht München) wurde unse-rem Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 Euro zugesprochen.

Der Sachverhalt ist kurz folgender: In der Sendereihe „Galileo“ sollte dem Zuschauer gezeigt werden, was ein Gerichtsvollzieher bei seiner täglichen Arbeit so erleben kann. Die Gerichtsvollzieherin näherte sich in dem Bericht in Begleitung zweier uniformierter Polizisten und eines Kamerateams einer Mietwohnung, um bei einem der Mieter zu pfänden.

Sie hatte eine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis und ließ durch einen Handwerker die Wohnung öffnen, als sich auf klingeln hin niemand meldete. Als dieses Team das Wohnzimmer der Wohnung betrat, fand es dort auf einer Matratze liegend einen jungen Mann schlafend vor, der geweckt wurde und mit der Situation konfrontiert wurde. Es war ohne eine Unkenntlichmachung das Gericht des jungen Mannes zu sehen, wie dieser schlaftrunken sich von seinem Lager erhebt, wie er dort mit nacktem Oberkörper und einer Unterhose bekleidet sich legitimiert. Schließlich stellt man fest, dass die Person nicht die gesuchte ist. Der Slowake hatte dort lediglich in seiner Mittagspause (er arbeitete damals im selben Haus im Erdgeschoß bei McDonalds) sich kurz niedergelegt.

Der Slowake beauftragte die Kanzlei mit seiner Vertretung gegenüber Pro Sieben und brachte glücklicherweise einen Mitschnitt dieser Sendung mit. Außergerichtlich wurde von dem Sender ein Schmerzensgeld verlangt, was dieser zu zahlen ablehnte. Vielmehr wehrte sich der Sender vehement gegen die Vorwürfe und gegen die Behauptung, dass hier Persönlichkeitsrechte des Slowaken verletzt seien. Als man in der ersten Instanz unterlag (man muss dazu wissen, dass die entscheidende Kammer hier in München auf diesem Gebiet sehr profiliert ist), ging Pro Sieben in die Berufung zum Oberlandesgericht München. Das OLG reagierte mit einem Beschluss, in dem der Sender aufgefordert wurde, die Berufung zurückzunehmen, da sie aussichtslos sei. Zur Begründung wurde praktisch das zu erwartende Urteil gleich mitgeliefert. Man kann sagen, dass das Gericht (LG München I, Urteil v. 6.8.2008, Az: 9 O 18165/07) keine Zweifel daran lässt, dass eine Verfahrensweise wie die Beschriebene rechtswidrig ist.

Stand 01.07.2017