Wochenend Pendler: Neues zur Doppelten Haushaltsführung

Die Entscheidungen der Finanzgerichte zu Fragen der doppelten Haushaltsführung sind Legion und man möchte meinen, es sei inzwischen jede Ecke in diesem juristischen Stübchen ausgeleuchtet. Aber siehe da: Da gibt es doch immer wieder einen pfiffigen Finanzbeamten mit spitzem Stift, der meint, er könnte uns gebeutelten Steuerzahlern doch noch ein paar Euro aus der Steuererklärung herausstreichen.

So verfuhr ein Beamter in Nordrhein-Westfalen, als ihm die Steuererklärung eines Pendlers auf den Schreibtisch flatterte: Der Steuerzahler wohnt bei seiner Familie. An seinem Arbeitsort nimmt er sich noch eine kleine Wohnung, denn die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ist zu groß, um täglich nach Hause zu fahren. Er setzt für die Miete dieser Zweitwohnung 1000 € an. Zusätzlich macht er aber noch geltend, dass er für die Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände auch noch Geld hat aufwenden müssen. Wie viel, das steht in der Pressemitteilung des Ge-richts nicht, das darüber entscheiden musste. Aber nehmen wir einmal an – um die Sache mit Zahlen durchzuspielen –, es waren 700 € zur Einrichtung der zweiten Wohnung. Diese 700 € mochte ihm der Finanzbeamte nicht durchgehen lassen. Seine Argumentation: Nach dem Gesetzeswortlaut wird bei der doppelten Haushaltsführung ein Betrag von 1000 € anerkannt, und zwar als monatliche Kosten für die Unterkunft. Da können die 700 € nicht mehr geltend gemacht werden.

Das konnte unser Angestellter nicht glauben. Denn Unterkunftskosten, das ist eben die Miete, vielleicht auch die Nebenkosten. Aber doch nicht die Kosten für die Einrichtung. Man sieht das ja doch schon daran, dass das Gesetz die monatlichen Unterkunftskosten abzugsfähig macht. Die Einrichtung aber fällt nicht monatlich an, sondern einmalig oder vielleicht noch in Ergänzung später. Das Finanzamt wollte nicht einlenken. Also zog man vors Gericht. Und das Finanzgericht Düsseldorf gab unserem Pendler recht: Gesetzgeberisches Ziel sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1000 € pro Monat zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendigen Aufwendungen.

Die Argumentation leuchtet ein. Und der geneigte Leser denkt sich, jetzt sollte mal Ruhe sein. Und das Finanzamt sollte sich mit diesem Richterspruch zufrieden geben. Weit gefehlt! Die Finanzverwaltung bleibt auf ihrer Position und hat dafür auch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen hinausgehen lassen, wie dies leider in solchen Fällen immer einmal üblich ist. Und nun ist damit zu rechnen, dass sich mit diesem Fall in einiger Zeit auch der Bundesfinanzhof befassen muss. Immerhin: Wer unter uns Brüder und Schwestern Steuerzahlern ähnliche Probleme mit der doppelten Haushaltsführung hat, der kann unter Berufung auf dieses noch anhängige Ver-fahren Einspruch einlegen und den Ausgang des Streits vor dem Bundesfinanzhof abwarten. Er mag dann verweisen auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.3.2017 mit dem Aktenzeichen 13 K1216/16 E.

Nehmen wir einmal an, unser Pendler gewinnt auch vor dem Bundesfinanzhof, soll ja vorkommen. Nur Naivlinge denken, jetzt gibt der Bundesfinanzminister klein bei. Der Bundesfinanzhof ist immerhin das höchste deutsche Steuergericht. Aber auch davor hat die Finanzverwaltung keinen Respekt. Sie wird – so ist es unschöner Brauch – einen sogenannten Nichtanwendungserlass veröffentlichen mit dem Tenor: Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs behandelt nur einen (offensichtlich) bedauerlichen Ein-zelfall. Wir, die Verwaltung, beharren auf unserer Rechtsauffassung. Wenn es wieder so einen Fall gibt – und den gibt es hundertprozentig -, dann ist der wie früher zu behandeln. Und der neue Steuerfall muss wieder den Weg durch die Gerichtsinstanzen nehmen – wenn der betroffene Pendler das Geld dazu hat. Das ist eine gigantische Arbeitsbeschaffungsaktion für wohl nicht ausgelastete Finanzbeamte und eine Mandatsbeschaffungsaktion für Rechtsanwälte.

Verfasst für: Elite-Report
Stand 01.07.2017