Stimmen-Patt bedeutet (noch) keine Betriebsaufspaltung

Verfügt der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft über exakt 50 % der Stimmen und keine Stimme mehr, dann liegt keine Betriebsaufspaltung vor – so der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung im September 2021.
Für den obsiegenden Gesellschafter bedeutet das bares Geld: Seine Einkünfte aus dieser Gesellschafterstellung unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Es lohnt sich also, ganz genau hinzusehen, wenn man beherrschender Gesellschafter in einer solchen Konstellation ist. Das Finanzamt wollte den Kläger aus folgendem Umstand einen Strick drehen: Sein minderjähriges Kind war ebenfalls Gesellschafter, sodass, wenn man deren beiden Anteile addiert, mehr als 50 % herausgekommen wären. Allerdings: Das Kind hatte einen Ergänzungspfleger just für seine Position als Gesellschafter. Und der Ergänzungspfleger erschien auch immer in der Gesellschafterversammlung und stimmte für das Kind ab. Das Finanzamt, das nun eine Betriebsaufspaltung annahm, wollte die Einnahmen aus Grundstücksverpachtung der Gesellschaft beim Kläger zur Gewerbesteuer heranziehen. Aber sowohl das Finanzgericht wie nun auch der Bundesfinanzhof lehrten das Finanzamt ein Besseres: Das Kind hatte einen Ergänzungspfleger für seine Eigenschaft als Gesellschafter. Der Ergänzungspfleger kam seinen Pflichten auch nach, sodass der Vater auf das Stimmverhalten des Kindes keinen Einfluss nehmen konnte.
(BFH– Urteil vom 14.4.2021 – X R 5/19)

Stand: Sept. 2021

Verfasst für EliteBrief