Terminsache: Grundsteuererlass

Vermieter sollten sich den 31. März 2021 als Termin notieren. Bis zu diesem Tag kann ein Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2020 gestellt werden. Eine Begründung zum Erlass der Grundsteuer könnte darin liegen, dass Mieter ihren Mietzins nicht überwiesen haben, weil ihnen ihre Geschäfte wegen Corona weggebrochen sind und sie deshalb zahlungsunfähig geworden sind, wobei freilich auch andere Gründe vorliegen können. Andere Gründe wären etwa Brand- oder Hochwasserschäden oder Schäden durch Mietnomadentum.

Der betroffene Grundeigentümer muss einen erheblichen Einbruch seiner Erträge aus dem Grundstück nachweisen können: Entweder mehr als 50 % oder gar eine Ertragsminderung von 100 %. Zur Errechnung der Minderung geht man dann von der im konkreten Fall üblichen Jahresrohmiete aus. Brachen im Jahr 2020 die Mieteinnahmen um mehr als 50 % ein, wird die Grundsteuer um 25 % erlassen. Sie wird halbiert, wenn überhaupt keine Miete mehr erzielt wurde.

Ein Vermieter aber wird mit einem Antrag auf Grundsteuererlass nicht durchdringen, wenn er die geringeren Mieteinnahmen selbst zu vertreten hat, etwa weil er den Mietvertrag in dieser Zeit gekündigt hat oder notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt hat.

Die Anträge stellt man bei der zuständigen Gemeinde.

Stand: Februar 2021
(Verfasst für Elite-Report)