Maserati in der Garage abgefackelt

Das muss eine schöne Überraschung gewesen sein: Der Besitzer eines Maserati kommt am Morgen in seine Tiefgarage und sieht, dass sein so wertvolles Fahrzeug dort über Nacht ausgebrannt ist, genauso wie der VW-Bus nebenan, der dem Schwiegersohn gehört. Man wertet die Video-Aufzeichnungen aus und kommt zu dem Schluss, dass der VW-Bus kurz vor Mitternacht in Brand geraten war, wohl wegen eines technischen Defekts am Bus. Und der Brand hat auch den Maserati nebenan erwischt.

Nun klagt Schwiegervater gegen Schwiegersohn. Er möchte 25.500 EUR als Schadensersatz (den Wagen hatte er erst kürzlich zu diesem Preis gebraucht gekauft, ihn aber seit dem so gut wie nicht gefahren).

Nun gelingt es aber dem Schwiegersohn, ein Gutachten vorzulegen, welches noch vor dem Kauf des Autos erstellt worden war und aus dem sich ein Vorschaden an dem guten Stück ergibt: Ein Sachverständiger hatte den Maserati vor dem Verkauf besichtigt und den Vorschaden erkannt. Und er begutachtete bei einem Wiederbeschaffungswert von 25.000 EUR einen Restwert von 5.400 EUR und Reparaturkosten von 41.000 EUR – ein wirtschaftlicher Totalschaden! Deswegen riet der Gutachter von einer Instandsetzung ab.

Der Schwiegervater aber trägt nun vor, er habe von einem Vorschaden keine Ahnung gehabt. Er unterstelle aber, dass der Vorschaden fachgerecht repariert worden sei. Einen Nachweis für die fachgerechte Reparatur legte er jedoch nicht vor.

Dies ging dem Bundesgerichtshof, wo der Fall am Ende landete, über die Hutschnur. Er argumentiert: „Die allgemeine Behauptung einer fachgerechten Reparatur ersetzt nicht den gebotenen Sachvortrag zu den Details des Vorschadens und ihrer Reparatur. Da der Kläger (also der Maserati-Besitzer – d. Red.) weder eine Rechnung noch eine Reparaturaufstellung eines Fachbetriebs vorgelegt hat, hat er die getroffenen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen und durch Vernehmung der an der Reparatur Beteiligten unter Beweis zu stellen. Es reicht nicht, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten“.

Das Gericht hat recht: Nur ein windiger Hinweis darauf, dass wahrscheinlich repariert worden sei, reicht nicht aus. Gerade bei den hier im Feuer stehenden hohen Beträgen kann es nicht sein, dass der Geschädigte einfach ins Blaue hinein behauptet, es sei schon repariert worden.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. 10. 2019, VI ZR 377/18)

Erstellt für Elite-Brief