Kleine Geschenke erhalten die Geschäftsfreundschaft

Welche Geschenke Sie steuerlich geltend machen können

Zum Jahreswechsel und vor Weihnachten häufen sich die Fälle, in denen man als Unternehmer Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde verteilt. Hier eine Zusammenfassung, in wieweit man als Unternehmen Aufwendungen für solche Zuwendungen steuerlich geltend machen kann.

Da sind zunächst einmal Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden, technisch „Sachzuwendungen“ genannt. Sie dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie pro Empfänger und Jahr 35 EUR ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen (ohne Umsatzsteuer dann, wenn Sie als Schenkender zum Vorsteuerabzug berechtigt sind). Wird mehr geschenkt, auch nur für 36 EUR, dann entfällt der Abzug komplett. Der Betrag ist dann eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und Sie müssen sie wie eine private Ausgabe behandeln, als Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Und das heißt: Die Ausgabe für das Geschenk müssen Sie als Gewinn versteuern (§ 4 Abs. 5 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes). Und diese Geschenksumme bezieht sich auf eine Person pro Jahr.

Aber natürlich gibt es wieder eine Ausnahme: Geschenke bis zu 10 Euro. Hier wird unterstellt, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt – Kugelschreiber oder USB-Sticks. Für so etwas gibt es keine Aufzeichnungspflicht. Solche Beträge können also doch steuerlich geltend gemacht werden.

Wer mehr verschenkt, und zwar höchstens bis zu 10.000 EUR im Jahr pro Empfänger, kann dies mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern (zuzüglich Soli und ggf. pauschalierter Kirchensteuer). Allerdings kann man das nicht als Betriebsausgabe abziehen. Und der Empfänger ist davon zu unterrichten, dass man die Steuern übernimmt.

Überhaupt wird hier viel Bürokratie dem schenkenden Unternehmer abverlangt: Sie können den Betriebsausgabenabzug nur dann haben, wenn die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen für so ein Präsent müssen auf einem separaten Konto gebucht werden, das man beispielsweise bezeichnet als „Geschenke abziehbar“. Die meisten Buchhaltungsprogramme halten hier eigene Konten für diese Zwecke bereit. Verbuchen Sie die Kosten zusammen mit anderen Betriebsausgaben, dann verlieren Sie den Betriebsausgaben – und den Vorsteuerabzug.

Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung beziehungsweise den Buchungsbelegen hervorgehen. Geschenke der gleichen Art dürfen Sie in einer Buchung zusammenfassen, dann aber müssen die Namen der Empfänger vermerkt sein beziehungsweise eine Namensliste mit der Rechnung abgeheftet werden. Es ist also sehr gefährlich, wenn die Betragsgrenzen überschritten werden (auch nur um einen Cent!) einerseits und andererseits wenn die Formalien nicht streng eingehalten werden.

Dann gibt es noch die Geschenke an Arbeitnehmer, die aus ganz persönlichem Anlass erfolgen – etwa Geburtstag, Hochzeit oder Hochzeitsjubiläum, Geburt eines Kindes, Geschäftsjubiläum. Bei einem Wert von bis zu 60 EUR müssen solche Geschenke nicht pauschal besteuert werden. Wird der Wert von 35 EUR pro Geschäftsfreund überschritten, gibt es keinen Betriebsausgabenabzug.

Tipp für eine camouflierte Gehaltserhöhung: Ihre Mitarbeiter dürfen jeden Monat von Ihrem Unternehmen eine steuer-und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung im Wert von 44 EUR annehmen. Man könnte an einen Gutschein denken, etwa einen Tankgutschein. Das wäre dann eine besondere Art der Gehaltserhöhung. Die geht aber nur als Sachzuwendung. Bargeld geht nicht.

Geschenke an Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 10.000 EUR pro Jahr und Mitarbeiter werden dann vom Arbeitgeber mit 30 % (zuzüglich Soli und pauschalierter Kirchensteuer) pauschal besteuert. Das ist dann aber sozialversicherungspflichtig, jedoch als Betriebsausgabe ansetzbar.

Und Weihnachts- bzw. Betriebsfeiern?
Bis zu 110 EUR bleiben bei solchen Feiern steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Dann muss also lediglich der überschießende Betrag versteuert werden zuzüglich Sozialversicherung.
Bei dieser Art von Feiern ist es nicht nötig, den Betrag von 110 EUR exakt einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen. Es genügt, wenn rechnerische 110 EUR pro Kopf anfallen.

Wichtig noch: Wenn Sie eine Betriebsveranstaltung oder eine Weihnachtsfeier planen, dann wird dieses Fest nur dann steuerlich wie besprochen anerkannt, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils) grundsätzlich offensteht. Die Betriebsveranstaltung muss als „ üblich“ eingestuft werden und das wird sie dann, wenn es nicht mehr als zwei solcher Veranstaltungen im Jahr gibt. Es kommt aber nicht darauf an, wie lange eine solche einzelne Veranstaltung dauert. Auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich steuerlich begünstigt.

In der Praxis dürfte es aber mehrtägige Veranstaltungen mit Kosten von 110 € pro Kopf selten geben, denn es zählen dabei nicht nur die Kosten für Speisen und Getränke sondern auch die Miete für den Veranstaltungsraum, die Kosten für die Musiktruppe, auch die Kosten für Übernachtung oder die Reisekosten, sofern dies alles übernommen wird.

Verfasst für Elite-Brief
Stand: Dez. 2019