Die Mutter im Pflegeheim – kann man da keine Kosten absetzen?

Der besorgte Sohn organisiert eine Unterkunft für seine betagte Mutter in einer Seniorenresidenz. Die nicht unerheblichen monatlichen Kosten dafür werden von seinem Konto abgebucht und nun möchte der Sohn diese Beträge bei der Steuer geltend machen.

Immerhin findet sich da im Einkommensteuergesetz, § 35 a Abs. 2, die Möglichkeit, Steuerermäßigung zu erlangen bei Aufwendungen für so genannte „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ – so lautet umständlich die Überschrift über diesem Paragraphen. Und die Dienstleistungen, die die alte Dame empfängt in ihrem Seniorenheim können tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistungen, wie sie dieser Paragraph das meint, verstanden werden.

Der Betreffende kann 20 % seiner Aufwendungen geltend machen, aber höchstens 4000 EUR pro Kalenderjahr.

Das klingt gut – der Sohn hat die Norm allerdings nicht ganz gut durchgelesen. Dort steht nämlich, dass man die Steuerermäßigung nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen erhalten kann. Die Steuerermäßigung kann also nur derjenige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim entstanden sind. Und das wäre in unserem Fall die Mutter selbst. Steuerpflichtige wie der Sohn, die für die Unterbringung oder Pfleger anderer Personen aufkommen, können die Steuerermäßigung nicht beanspruchen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem April 2019 hervor. Man merkt aber, dass den Richtern Bedauern der Sohn Leid tut, der jeden Monat viel Geld für die Pflege und Unterbringung seiner Mutter gezahlt hat. Sie setzten daher ans Ende ihrer Urteilsbegründung sinngemäß noch folgenden Satz als Hinweis an den Sohn bzw. die Mutter: „Die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen ihres Sohnes für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand abziehen könnte unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs, musste der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden. “ –- Der Steuerberater der Mutter sollte sich diesen Satz genau ansehen. Vielleicht kann man hier doch noch helfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen VI R 19/17

Verfasst für Elitebrief
Stand Juni 2019