Das Geldwäschegesetz wurde um ein weiteres Mal verschärft.

 

Seit dem Oktober 2017 unterliegen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften den Pflichten nach § 20 Geldwäschegesetz, um das neu geschaffene Transparenzregister mit Informationen zu füttern.

Dieses Register wird vom Bundesanzeiger geführt und ist eine reine elektronische Plattform. Seine Aufgabe ist es, Informationen über die natürlichen Personen zu veröffentlichen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stammanteile halten oder auf vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben – das Gesetz nennt sie die wirtschaftlich Berechtigten. Die Website ist bereits online geschaltet und ermöglicht eine Registrierung, die zur Übersendung der Mitteilung an das Register notwendig ist.

Entspannung für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Von der Mitteilungspflicht sind sie grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die GbR hält Anteile an einer GmbH. Soweit sich die im Register einzutragenden Daten bereits aus öffentlich einsehbaren Registern ergeben (etwa Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister), sind die Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.

Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Der Link zum Transparenzregister: www.transparenzregister.de.

„Verblüffend“ nannte jemand in der Presse den Bußgeldrahmen, der hier geschaffen wurde: Die maximale Höhe des Bußgelds liegt bei wiederholten oder systematischen Verstößen- also worst case –  bei 1 Million Euro.

Es gibt auch eine umsatzbezogene Geldbuße – maximal 10 % des Konzernumsatzes. Solche Bußgelder müssen zwingend auf der Website der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, unter Angabe der Betroffenen. Ein gesetzlich garantierter Pranger, dem man nur schwer entrinnen kann.

Jürgen E. Leske