Freistellung nach Kündigung nicht immer zulässig
„Nach erfolgter Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen.“ – so steht es in den meisten Arbeitsverträgen, so einfach angewendet ist diese Klausel jedoch nicht unbedingt wirksam. Denn eine solche, quasi automatische Freistellung nach einer Kündigung kann erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen – etwa den Verlust des Dienstwagens, den Wegfall der Kundenkontakte.
Ähnlich war es in einem Fall, den nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte: Einem Gebietsleiter im Außendienst wurde fristgemäß gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn unter Berufung auf die Vertragsklausel frei und zog sofort den auch privat genutzten Dienstwagen ein. Dafür verlangte dann der Arbeitnehmer aber vom Arbeitgeber Nutzungsausfalls-Entschädigung in Höhe von monatlich 510 EUR, und zwar für vier Monate. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht.
Dann ging die Sache aber zum Bundesarbeitsgericht und das stellte klar: Die Standardklause über die Freistellung ist unwirksam (Aktenzeichen 5 AZR 108/25). Das oberste Arbeitsgericht sagte, dass das Interesse von Arbeitnehmern bis zum Vertragsende im Beschäftigungsverhältnis zu verbleiben, oftmals schwerer wiegt als das Freistellungs-Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss im konkreten Einzelfall sein überwiegendes Interesse an der Freistellung darlegen. Das kann etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein oder die Gefahr einer Schädigung des Unternehmens. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um noch diese (Rest-)Frage zu klären.
Urteil des BAG vom 25.03.2026, Az: 5 AZR 108/25
Stand: März 2026

